Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlage der Zusammenarbeit für alle Leistungen der MAAT Studios GmbH – von Strategie und Design über Foto, Video und Social Media bis zur Website.
Stand: September 2026 · Gültig für: Unternehmerkunden (B2B)
AGB als PDF herunterladen (2,4 MB)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der MAAT Studios GmbH (nachfolgend „MAAT Studios“) und ihren Auftraggebern über Leistungen aus den Bereichen Marketing, Strategie, Markenentwicklung, Design, Foto- und Videoproduktion, Social Media, Werbekampagnen, Recruiting-Kampagnen sowie Websites.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MAAT Studios ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen, insbesondere das angenommene Angebot und gesonderte Verträge, (2) die Besonderen Bestimmungen in Teil B dieser AGB, (3) die Allgemeinen Bestimmungen in Teil A.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von MAAT Studios sind bis zum angegebenen Gültigkeitsdatum verbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. per E-Mail), durch Unterzeichnung eines Vertrags oder durch Freigabe des Projektstarts zustande.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot. Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen sind nicht geschuldet und werden gesondert berechnet.
(3) In Angeboten angegebene Stunden und Aufwände sind Planwerte und können vom tatsächlichen Aufwand abweichen. Zeichnet sich ab, dass der geplante Aufwand wesentlich überschritten wird, informiert MAAT Studios den Auftraggeber vor der weiteren Umsetzung.
§ 3 Leistungserbringung
(1) MAAT Studios erbringt die Leistungen nach bestem Wissen sowie nach den anerkannten fachlichen Standards der Marketing- und Medienbranche.
(2) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, soweit die Leistung den vereinbarten Vorgaben entspricht. Wünscht der Auftraggeber nach Beginn der Umsetzung eine andere Gestaltungsrichtung, wird der Mehraufwand gesondert berechnet.
(3) MAAT Studios darf eigene Mitarbeitende sowie geeignete freie Mitarbeitende und Dienstleister einsetzen. Bei Krankheit, Unfall oder vergleichbaren unvorhersehbaren Personalausfällen darf MAAT Studios Termine verschieben, Leistungen innerhalb angemessener Frist nachholen oder durch gleichwertig qualifizierte Personen erbringen lassen. Über erhebliche Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert.
(4) MAAT Studios darf KI-gestützte Software unterstützend einsetzen, etwa für Ideenentwicklung, Text-, Bild- und Videobearbeitung, Transkription, Übersetzung, Recherche und Analyse. Die fachliche, kreative und qualitative Verantwortung verbleibt bei MAAT Studios.
(5) MAAT Studios darf Besprechungen, Workshops und Meetings mit dem Auftraggeber, unabhängig davon, ob sie vor Ort oder online stattfinden, mit KI-gestützten Werkzeugen aufzeichnen, transkribieren und zusammenfassen, um Inhalte, Absprachen und Aufgaben zu dokumentieren. Die Teilnehmenden werden zu Beginn darauf hingewiesen. Widerspricht ein Teilnehmender, unterbleibt die Aufzeichnung. Transkripte und Zusammenfassungen werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die Projektarbeit verwendet.
(6) MAAT Studios benennt dem Auftraggeber einen zentralen Ansprechpartner und kann diesen durch eine gleichwertig qualifizierte Person ersetzen. Die reguläre Projektbearbeitung erfolgt montags bis freitags von 09:00 bis 16:00 Uhr. Ein Anspruch auf feste Reaktionszeiten oder Bearbeitung außerhalb dieser Zeiten besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Darsteller und Räumlichkeiten rechtzeitig und vollständig bereit und erteilt Rückmeldungen und Freigaben zügig.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder unvollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hieraus entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden. Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz gegen MAAT Studios entstehen daraus nicht.
§ 5 Korrekturen, Änderungen und Abnahme
(1) Die Anzahl der enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot. Sind dort keine Korrekturschleifen aufgeführt, sind Korrekturen nicht enthalten. MAAT Studios kann sie im Einzelfall aus Kulanz umsetzen. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers und deren Umsetzung. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
(2) Änderungen an bereits freigegebenen Leistungen sowie Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen. Sie werden vor der Umsetzung abgestimmt und gesondert berechnet.
(3) Soweit Werkleistungen erbracht werden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Bereitstellung die Abnahme oder rügt er keine konkreten wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. MAAT Studios weist bei der Bereitstellung auf diese Folge hin. Die Nutzung oder Veröffentlichung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme.
§ 6 Termine, Verschiebungen und Ausfall
(1) Verbindlich vereinbarte Termine für Produktionen, Drehtage, Shootings, Eventbegleitungen und Workshops binden Personal und Technik von MAAT Studios. Verschiebungen werden grundsätzlich partnerschaftlich abgestimmt, zunächst wird gemeinsam ein Ersatztermin gesucht.
(2) Bei Absagen oder kurzfristigen Verschiebungen durch den Auftraggeber, insbesondere wenn diese wiederholt erfolgen, ist MAAT Studios berechtigt, eine Ausfallvergütung bezogen auf die für den Termin vereinbarte Vergütung zu verlangen:
- bis 14 Tage vor dem Termin: kostenfrei
- 13 bis 7 Tage vor dem Termin: 50 %
- weniger als 7 Tage vor dem Termin: 80 %
- weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 %
(3) Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. gebuchte Dienstleister, Mieten, Genehmigungen) sind in jedem Fall zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MAAT Studios kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Kann ein Termin aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht wie geplant durchgeführt werden (z. B. fehlende Darsteller, nicht zugängliche Location), gilt der Termin als erbracht.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Leistungen nach Aufwand werden zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Zeiterfassung erfolgt in 15-Minuten-Schritten, jeweils aufgerundet auf die nächste volle Viertelstunde.
(3) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungserbringung, bei mehrteiligen Projekten je abgeschlossenem Leistungsabschnitt. Bei Projekten mit längerer Laufzeit oder mehreren Phasen ist MAAT Studios berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt oder vereinbarten Meilensteinen zu stellen. Laufende monatliche Leistungen sind jeweils zum ersten Tag des Leistungsmonats fällig.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB berechnet MAAT Studios erst ab der dritten Mahnung.
(6) Befindet sich der Auftraggeber länger als 14 Tage in Zahlungsverzug, darf MAAT Studios laufende Leistungen, Veröffentlichungen und geplante Produktionen bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 8 Fremdkosten und Reisekosten
(1) Projektbezogene Fremdkosten, insbesondere Werbebudgets, Lizenzen für Musik, Bilder, Schriften oder Software, Stockmaterial, Models, Sprecher, Requisiten, Mieten, Genehmigungen, Druck, Plattformgebühren, kostenpflichtige KI-Dienste und externe Dienstleister, werden vor ihrer Beauftragung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(2) Fremdkosten werden zuzüglich eines Bearbeitungsaufschlags von 18 % weiterberechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(3) Fahrt- und Reisekosten werden gemäß Angebot bzw. der jeweils gültigen Fahrtkostenregelung von MAAT Studios berechnet, gerechnet ab Büro Freiburg einschließlich Rückweg. Parkgebühren und Maut werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Übernachtungskosten werden gesondert vereinbart.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Alle von MAAT Studios erstellten Arbeiten sind urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung eingeräumt. Bis dahin ist eine Nutzung nur widerruflich gestattet.
(2) Soweit im Angebot oder in Teil B nichts anderes geregelt ist, erhält der Auftraggeber an den finalen, abgenommenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation. Dies umfasst die Nutzung auf eigenen Websites, Social-Media-Kanälen, in Präsentationen, Newslettern, Werbeanzeigen und Printmaterialien des Auftraggebers.
(3) Eine Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte, eine Nutzung für Dritte sowie eine Bearbeitung oder Umgestaltung der Arbeitsergebnisse bedürfen der Zustimmung von MAAT Studios in Textform. Zulässig ist der Einsatz durch Dienstleister, die ausschließlich im Auftrag und für die eigenen Zwecke des Auftraggebers tätig werden.
(4) Erweiterte Rechte, insbesondere ausschließliche Nutzungsrechte, werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung eingeräumt.
(5) Für lizenziertes Material Dritter (z. B. Musik, Stockfotos, Stockvideos, Schriften, Plugins) gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Nutzungsumfang ist auf den im Projekt vereinbarten Einsatzzweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist mit MAAT Studios abzustimmen und kann zusätzliche Lizenzkosten auslösen.
(6) MAAT Studios ist berechtigt, auf Websites und in Werken in angemessener und branchenüblicher Form als Urheber genannt zu werden (z. B. im Footer einer Website oder im Abspann eines Films).
§ 10 Rohdaten, Projektdateien und Archivierung
(1) Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse in den vereinbarten Formaten. Rohdaten, unbearbeitetes Foto- und Videomaterial, offene Projekt- und Layoutdateien, Entwürfe, nicht ausgewählte Varianten, Templates, Grafikelemente, Konzepte, Datenbanken, Automationen, KI-Prompts und sonstige Arbeitsunterlagen verbleiben bei MAAT Studios.
(2) Eine Herausgabe dieser Daten erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform und gegen zusätzliche Vergütung.
(3) MAAT Studios ist nicht zur dauerhaften Archivierung verpflichtet. Rohdaten und Projektdateien werden nach Abschluss der jeweiligen Produktion zwölf Monate gespeichert und dürfen danach ohne Ankündigung gelöscht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, übergebene Enddaten selbst zu sichern.
§ 11 Referenznutzung
(1) MAAT Studios darf die im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Arbeitsergebnisse sowie Name und Logo des Auftraggebers zeitlich unbeschränkt zu eigenen Referenz- und Marketingzwecken nutzen, insbesondere auf der eigenen Website, in Social-Media-Kanälen, Präsentationen, Angebotsunterlagen, Vorträgen, auf Messen und in Wettbewerben, auch nach Ende der Zusammenarbeit.
(2) Ein Widerspruch ist vor Projektbeginn in Textform mitzuteilen. Ein späterer Widerruf ist nur aus wichtigem Grund möglich. Vertrauliche Inhalte werden nicht als Referenz verwendet.
§ 12 Inhalte und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, Materialien, Aussagen und Vorgaben verantwortlich. Er versichert, über die erforderlichen Rechte daran zu verfügen.
(2) Der Auftraggeber holt die erforderlichen Einwilligungen von Personen ein, die auf seine Veranlassung abgebildet werden, insbesondere von eigenen Mitarbeitenden, Kunden und Gästen, und sorgt bei Veranstaltungen für eine geeignete Information der Teilnehmenden. Er stellt zudem erforderliche Genehmigungen für Drehorte und Räumlichkeiten sicher.
(3) Eine rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse, insbesondere auf wettbewerbs-, marken-, urheber- oder datenschutzrechtliche Zulässigkeit, ist nicht geschuldet. MAAT Studios weist auf erkannte Bedenken hin.
(4) Der Auftraggeber stellt MAAT Studios von Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten oder auf einer Verletzung seiner Pflichten aus dieser Ziffer beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 13 Kein Erfolgsversprechen
MAAT Studios schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Interaktionen, Followerzahlen, Rankings, Bewerbungen, Leads, Verkäufe oder Umsätze garantiert. Gemeinsam definierte Ziele dienen der strategischen Ausrichtung und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
§ 14 Haftung
(1) MAAT Studios haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MAAT Studios nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) MAAT Studios haftet nicht für Schäden, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten beruhen, sowie für Ausfälle, Sperrungen oder Änderungen von Plattformen, Hostern und sonstigen Diensten Dritter, soweit diese nicht von MAAT Studios zu vertreten sind.
(4) Für den Verlust von Daten haftet MAAT Studios nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
§ 15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streiks, Energie- und Internetausfälle, Cyberangriffe sowie erhebliche Plattform- oder Serverausfälle. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer des Ereignisses und werden anschließend innerhalb angemessener Frist fortgeführt.
§ 16 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere Strategien, Kalkulationen, Zugangsdaten sowie Unternehmens- und Kundendaten, vertraulich. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende.
(2) Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO. Soweit MAAT Studios personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber versichert, dass er bereitgestellte personenbezogene Daten rechtmäßig erhoben hat und weitergeben darf.
§ 17 Laufzeit und Kündigung bei Dauerleistungen
(1) Für laufende Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Kampagnenbetreuung, Hosting und Wartung) gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist.
(2) Ist dort nichts geregelt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um die Dauer der Mindestlaufzeit, höchstens jedoch um sechs Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Freiburg im Breisgau.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil B – Besondere Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für die jeweiligen Leistungsbereiche.
B 1 Foto- und Videoproduktion, Eventbegleitung
(1) Ein Drehtag umfasst, soweit nicht anders vereinbart, bis zu acht Stunden Produktionszeit vor Ort mit bis zu zwei Mitarbeitenden von MAAT Studios. An- und Abreise zählen nicht zur Produktionszeit. Ist die geplante Produktion früher abgeschlossen, gilt der Drehtag als vollständig erbracht. Restzeiten werden weder übertragen noch erstattet. Eine Überschreitung der Produktionszeit wird nach Absprache nach Aufwand berechnet.
(2) MAAT Studios bestimmt den organisatorisch und produktionstechnisch sinnvollen Ablauf. Eine bestimmte Anzahl an Fotos, Videos oder Beiträgen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Die Auswahl und Bearbeitung der gelieferten Aufnahmen trifft MAAT Studios nach fachlichem Ermessen.
(3) Bei Eventbegleitungen dokumentiert MAAT Studios die Veranstaltung nach dem abgestimmten Plan. Eine lückenlose Erfassung aller Programmpunkte, Personen und Momente kann aufgrund paralleler Abläufe nicht garantiert werden.
(4) Außenaufnahmen und Drohnenflüge stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Wetterbedingungen und behördlicher Genehmigungen. Muss eine Aufnahme aus diesen Gründen verschoben werden, wird gemeinsam ein Ersatztermin vereinbart.
(5) Die Auslieferung erfolgt digital in den vereinbarten Formaten über einen Download-Link. Der Link ist befristet verfügbar. Lizenzierte Musik darf nur im gelieferten Werk und für die vereinbarten Kanäle verwendet werden.
B 2 Social-Media-Betreuung
(1) Die Zusammenarbeit beginnt, soweit vereinbart, mit einem Onboarding zur Analyse, Strategie, Einrichtung der Projektstruktur und ersten Redaktionsplanung. Das Onboarding ist nicht Teil der Mindestlaufzeit und fällt bei einer Verlängerung nicht erneut an.
(2) Die Abstimmung und Freigabe von Inhalten erfolgt über die vereinbarten Projektkanäle (z. B. Notion, Slack oder E-Mail). Der Auftraggeber prüft zur Freigabe bereitgestellte Inhalte innerhalb von sieben Werktagen. Erfolgt in dieser Frist keine konkrete Rückmeldung, gilt der Inhalt als freigegeben. MAAT Studios weist bei der Bereitstellung auf diese Folge hin. Nach erteilter oder fingierter Freigabe darf MAAT Studios den Inhalt gemäß Redaktionsplan veröffentlichen.
(3) MAAT Studios darf Veröffentlichungszeitpunkte aufgrund aktueller Entwicklungen oder plattformbedingter Änderungen angemessen anpassen. Änderungen an bereits veröffentlichten Inhalten werden gesondert berechnet, sofern die Ursache nicht bei MAAT Studios liegt.
(4) Die Leistungspakete sind monatliche Betreuungspauschalen. Leistungen, die aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht innerhalb des Leistungsmonats in Anspruch genommen werden, verfallen mit dessen Ablauf. Eine Übertragung, Nachholung, Auszahlung oder Verrechnung erfolgt nicht. Ein Wechsel des Leistungspakets ist zum Ende einer Laufzeit möglich.
(5) Der Auftraggeber stellt erforderliche Zugänge und Berechtigungen (z. B. Meta Business Suite, LinkedIn, TikTok) bereit oder richtet sie gemeinsam mit MAAT Studios ein. Die Konten und Seiten verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
(6) Community Management, also die Bearbeitung von Nachrichten, Kommentaren, Bewertungen und Beschwerden sowie Krisenkommunikation, ist nur geschuldet, wenn es im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
(7) MAAT Studios hat keinen Einfluss auf Algorithmen, Richtlinien, Funktionen und Änderungen der Plattformen. Hieraus folgende Reichweitenveränderungen, Einschränkungen oder Sperrungen begründen keine Ansprüche gegen MAAT Studios.
B 3 Design, Branding und Corporate Design
(1) Präsentierte Entwürfe dienen der Auswahl. Nicht ausgewählte Entwürfe und Varianten verbleiben mit allen Rechten bei MAAT Studios.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 erhält der Auftraggeber an einem final abgenommenen Logo nach vollständiger Bezahlung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht einschließlich des Rechts, das Logo als Marke anzumelden. MAAT Studios bleibt zur Referenznutzung nach § 11 berechtigt.
(3) Eine Marken- oder Kollisionsrecherche ist nicht geschuldet. Vor einer Markenanmeldung oder umfangreichen Nutzung wird dem Auftraggeber eine professionelle Recherche empfohlen.
(4) Die Auslieferung erfolgt in den vereinbarten Endformaten (z. B. SVG, PDF, PNG). Offene Arbeitsdateien werden nur nach gesonderter Vereinbarung herausgegeben (§ 10). Bei Druckprodukten ist der Auftraggeber für die Prüfung der Druckfreigabe verantwortlich. Für Fehler, die nach erteilter Druckfreigabe bestehen, haftet MAAT Studios nicht.
B 4 Websites und digitale Auftritte
(1) Websites werden für die zum Zeitpunkt der Fertigstellung aktuellen Versionen gängiger Browser und Endgeräte optimiert. Eine identische Darstellung auf allen Geräten und in allen Browsern ist nicht geschuldet.
(2) Der Auftraggeber liefert Texte, Bilder und sonstige Inhalte, soweit deren Erstellung nicht vereinbart ist. Für Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise) sowie deren rechtliche Richtigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich. MAAT Studios bindet die vom Auftraggeber gelieferten Texte ein.
(3) Websites werden in der Regel auf Basis von Content-Management-Systemen, Themes und Plugins Dritter erstellt. Für deren Funktion, Weiterentwicklung und Sicherheit sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich. Updates und Wartung nach dem Livegang sind nur geschuldet, wenn ein Hosting- oder Wartungspaket vereinbart ist.
(4) Bei vereinbartem Hosting übernimmt MAAT Studios die Bereitstellung über einen Hosting-Dienstleister. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit kann nicht garantiert werden. Domains sollen auf den Namen des Auftraggebers registriert werden.
(5) Nach Abnahme und vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die Zugangsdaten zu seiner Website. Eine Übertragung der Website zu einem anderen Anbieter wird nach Aufwand berechnet.
(6) Suchmaschinenoptimierung erfolgt nach anerkannten Methoden. Bestimmte Platzierungen in Suchmaschinen werden nicht garantiert.
B 5 Werbekampagnen und Recruiting-Kampagnen
(1) Werbebudgets sind nicht in der Vergütung von MAAT Studios enthalten. Sie werden, soweit nicht anders vereinbart, direkt vom Auftraggeber an die jeweilige Plattform gezahlt. Werbekonten und Zahlungsmittel werden im Namen des Auftraggebers geführt.
(2) Die Ausspielung von Anzeigen unterliegt den Richtlinien der Plattformen. Für die Ablehnung, Einschränkung oder Sperrung von Anzeigen oder Konten durch Plattformbetreiber haftet MAAT Studios nicht, soweit sie nicht von MAAT Studios zu vertreten ist.
(3) Eine bestimmte Anzahl von Klicks, Leads oder Bewerbungen ist nicht geschuldet (§ 13).
(4) Bei Recruiting-Kampagnen ist der Auftraggeber für die Bewerberdaten datenschutzrechtlich verantwortlich. Soweit MAAT Studios Bewerbungsstrecken betreibt oder Bewerberdaten verarbeitet, geschieht dies im Auftrag des Auftraggebers auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Für Stellenanzeigen gelten die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die finale inhaltliche Verantwortung liegt beim Auftraggeber.
